
Satzung AfricAvenir International e.V.
AfricAvenir International e.V. ist ein als gemeinnützig anerkannter und politisch unabhängiger Verein mit Sitz in Berlin. Auf dieser Seite finden Sie die Vereinssatzung, die es auch als |+| pdf Version gibt.
Vereinssatzung von AfricAvenir International e.V. vom 04.12.2010
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen AfricAvenir International e.V.. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele, Aufgaben und Mittelverwendung
(1) Ziele des Vereins
Ziel des Vereins ist die Förderung einer gleichberechtigten Zusammenarbeit mit Afrika. Das Satzungsziel wird weltweit, mit besonderem Schwerpunkt auf Europa und Afrika, verwirklicht. Die Aufgaben sollen zu einem besseren Verständnis der afrikanischen Realitäten in Europa und zur Förderung eigenständiger Entwicklungswege und -möglichkeiten in Afrika beitragen. Der Arbeit des Vereins liegt ein Verständnis von „Entwicklung“ zugrunde, das sich auch auf Europa bezieht. Europa und Afrika können sich nur gleichberechtigt und gemeinsam entwickeln, wenn sich auch die europäische Seite auseinandersetzt mit Kolonialismus, dessen Folgen, neokolonialen Strukturen und Rassismus. Ein wichtiges Anliegen des Vereins ist daher die Reflexion und die kritische Auseinandersetzung mit der Geschichte beider Kontinente und deren Interdependenzen. Verbunden sind diese Ziele mit einem gegenseitigen kulturellen und geistigen Austausch. Erklärtes Ziel des Vereins ist es also, die Entwicklungszusammenarbeit sowie die internationale Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigung zu fördern und sich mit diesen Konzepten kritisch auseinanderzusetzen. In diesem Sinne werden auch kulturelle Zwecke gefördert.
(2) Die Ziele des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch:
(a) die Förderung und Durchführung von entwicklungspolitisch relevanten Projekten und öffentlichen Veranstaltungen,
(b) die Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Forschung,
(c) die Förderung und Durchführung gegenseitiger Bildungs- und Aufklärungsarbeit,
(d) den Transfer angepasster Technologie, dass heißt, die nichtkommerzielle, kostenlose Abgabe oder Spende von elektronischen, informationstechnologischen Geräten,
(e) die Dokumentation der Arbeit und die Herausgabe von wissenschaftlichen und literarischen Publikationen,
(f) die Sammlung und Weiterleitung von Spendengeldern für die Vereinsziele.
(3) Mittelverwendung
• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
• Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist nicht in erster Linie auf die Erzielung eigenwirtschaftlicher Gewinne ausgerichtet.
• Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
• Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
• Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn als Entgelt für erbrachte Leistungen.
• Der Verein wird gegebenenfalls Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs.1 Satz 2 der Abgabenordnung beschäftigen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- Fördermitgliedern
- Ehrenmitgliedern
(a) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen und dessen Arbeit aktiv unterstützen.
(b) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele und Aktivitäten des Vereins fördernd unterstützen möchten. Sie verpflichten sich, einen festgesetzten Förderbeitrag oder mehr zu zahlen und genießen dafür besondere Vorteile. Näheres regelt die Beitragssatzung (siehe § 4). Fördermitglieder haben kein Stimm- und Antragsrecht.
(c) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können natürliche und juristische Personen aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag revidiert werden. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem/der Antragsteller/in ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu akzeptieren.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(a) Der freiwillige Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(b) Der Ausschluss erfolgt bei grober Verletzung der Ziele und Interessen des Vereins und seiner Satzung und bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet nach Anhörung des/der Betroffenen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds. Auch die Mitgliederversammlung kann Vereinsmitglieder nach Anhörung des/der Betroffenen aus den genannten Gründen mit 2/3-Mehrheit aus dem Verein ausschließen. In diesem Fall gilt die Entscheidung ohne weitere Berufungsmöglichkeit.
(c) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (Beitragssatzung). Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben mit jeweils einer Stimme das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Für den Vorstand können ausschließlich natürliche ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr kandidieren (passives Stimmrecht). Eine Übertragung des Stimmrechts ist möglich, wobei ein Mitglied maximal zwei Stimmen übertragen bekommen kann. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Fördermitglieder haben Rederecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Beirat
(a) Die Tätigkeiten der Organe geschehen ehrenamtlich. Über eine angemessene Aufwandsentschädigung in Sonderfällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(b) Die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates sind für alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder öffentlich. Die Sitzungstermine werden über Vereinsmedien vereinsöffentlich bekannt gemacht.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfähige Organ. Die Leitung der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Diese sind berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte oder die ganze Versammlung die Leitung an eine andere Person zu übertragen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung;
(b) Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer/innen;
(c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragssatzung);
(d) Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes,
(e) Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung des Vereins (bei Bedarf);
(f) Festlegung der großen strategischen Leitlinien und Leitideen (bei Bedarf).
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Sie wird von diesem mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung (per Post oder E-Mail) an jedes Mitglied einberufen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich (per Post oder E-Mail) unter Angabe der Gründe beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung. Juristische Personen nehmen ihr Stimmrecht durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen wahr.
(6) Satzungsänderungen, die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei bei der Auflösung des Vereins mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen. Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer/innen zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen/eine Kandidaten/Kandidatin, so wird durch Los entschieden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und mindestens einem/einer bis maximal vier Beauftragten. Gerichtlich und außergerichtlich kann jedes Vorstandsmitglied den Verein allein vertreten.
Zur Unterstützung des Vorstands können bis zu drei Beisitzer/innen gewählt werden, die integral in die Vorstandsarbeit beratend einbezogen werden, aber kein Stimmrecht haben.
(2) Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands:
(a) Führung der laufenden Geschäfte,
(b) Repräsentanz und Darstellung des Vereins nach Außen, Kontaktpflege zu bestehenden Partnern und Förderern und Aufbau von neuen Partnerschaften,
(c) Koordination, Kontaktpflege und Informationsaustausch mit der Stiftung AfricAvenir in Douala/Kamerun und anderen Sektionen von AfricAvenir,
(d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
(e) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(f) Verwaltung des Vereinsvermögens, Erstellung des Jahres- und Finanzberichts und einer Jahresplanung.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich und jederzeit auf Verlangen einen Bericht über die Verwaltung des Vereins zu erstatten, sowie innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Kalenderjahres den Jahresabschluss vorzulegen.
(3) Wahl des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer/innen werden von der Mitgliederversammlung einzeln in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auch vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds und in besonders begründeten Fällen ist die Neuverteilung der Posten innerhalb des Vorstands durch internen Beschluss möglich. Sinkt durch das vorzeitige Ausscheiden die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, muss innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl der vakanten Vorstandsposten einberufen werden.
(4) Vorstandssitzungen
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, in Abwesenheit des/der 2. Vorsitzenden. Sofern Mitglieder des Vorstandes von ihren Beschlüssen selbst unmittelbar betroffen sind, zählen ihre Stimmen bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung nicht mit. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand kann qualifizierte Fachleute mit der Durchführung von Projekten oder mit der Geschäftsführung kontinuierlicher Aktivitäten oder des Vereins beauftragen und die erforderlichen Verträge mit ihnen schließen.
Der Vorstand kann außerdem die Führung eines Teils der Geschäfte sowie die Vertretung des Vereins nach außen in bestimmten Einzelfragen an einzelne Mitglieder delegieren.
(7) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung, Rechnungslegung, Erstellung des Jahresabschlusses, das Spendenwesen und die Sicherung des Vereinsvermögens zuständig. Die Durchführung dieser Aufgaben oder Teile davon können durch Vorstandsbeschluss auf die Geschäftsführung übertragen werden.
§ 9 Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat wählen. Ebenso entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlassung der Mitglieder des Beirats. Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglied sein und können natürliche oder juristische Personen sein.
(2) Der Beirat soll dem Vorstand Empfehlungen zu grundsätzlichen Fragen der Vereinstätigkeit geben.
Er soll insbesondere Stellung nehmen zu:
(a) Grundsätzlichen strategischen und konzeptionellen Fragen der Vereinstätigkeit
(b) Vorlagen von grundsätzlicher Bedeutung für die Mitgliederversammlung
(c) Thematisch-inhaltliche Ausrichtung der Vereinsaktivitäten
(d) Kooperationen, Partnerschaften und Vernetzung des Vereins.
(3) Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung zusammen. Mindestens drei Beiratsmitglieder haben das Recht, unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand zu einer Beiratssitzung einladen zu lassen. Beschlüsse des Beirats sind bei der Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder möglich; einfache Stimmenmehrheit ist erforderlich.
§ 10 Protokollierung und Schriftführung
Die Ergebnisse aller Vereinsorgane sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen und jedem Mitglied zugänglich zu machen sind.
§ 11 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in gemäß § 30 BGB bestellen, der/die einzelne ihm/ihr übertragene Teile der laufenden Geschäfte des Vereins nach Weisung des/der 1. Vorsitzenden führt. Dies geschieht entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Weitere Mitglieder der Geschäftsführung können zusätzlich bestellt werden. (Siehe § 8 Abs. 6.) Es besteht eine Rechenschafts- und Berichtspflicht der Geschäftsführung gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung.
(2) Der/die Geschäftsführer/in oder der/die mit der Geschäftsführung Beauftragte nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(3) Durch Vorstandsbeschluss kann dem/der Geschäftsführer/in die gerichtliche und/oder außergerichtliche Vertretung des Vereins in Einzelfragen übertragen werden. Somit kann ihm/ihr die Verfügungsberechtigung über das Vereinskonto, Unterkonten und/oder Projektkonten eingeräumt werden.
§ 12 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählten ein bis zwei Prüfer/innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung angehören.
§ 13 Vereinsauflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine extra zu diesem Zweck
einberufene Mitgliederversammlung. Siehe § 7 Abs. 6.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft Zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
(3) Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen
Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
(4) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung der bisherigen Vereinsziele durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.







